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Vereinssatzung

Präambel
Die in Ihrer Bedeutung für Bedburg-Hau und Umgebung wichtige Einrichtung des Hallenbades „BedburgerNass“, für die Bereiche Freizeit- Schul- und Vereinssport, Gesundheit, Fitness und Erholung, sowie für den Spaß der Bürger, soll unter besseren Rahmenbedingungen durchgeführt werden, als dies allein durch die Finanzierung aus Mitteln der öffentlichen Hand erreicht werden kann. Deshalb haben sich Besucher, Freunde und Förderer des Hallenbades Bedburg-Hau zu einem gemeinnützigen Verein
zusammengeschlossen, um die Arbeit des Hallenbades Bedburg-Hau zusätzlich zu fördern und mit ideeller und materieller Hilfe zu unterstützen. Ziel soll es sein, die vielfältigen Aktivitäten und die Möglichkeiten therapeutischen Schwimmens im Hallenbad Bedburg-Hau einembreiteren Kreis der Bevölkerung, über den lokalen Rahmen hinaus, bekannt zu machen, sowie das Potential der Mitarbeiter dort zu fördern und die Existenz des Hallenbades langfristig zu sichern.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hallenbad BedburgerNass“
(1) Der Verein wurde am 28.3.2012 errichtet und hat seinen Sitz in Bedburg-Hau
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Weiterleitung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
b) Leistung ehrenamtlicher Arbeitsstunden
c) Erarbeitung von Konzepten zur Attraktivitätssteigerung und Förderung des Schul- und Schwimmsports auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
d) Durchführung von Veranstaltungen
e) Aufrechterhaltung des lt. Lehrplan NRW obligatorischen Schulschwimmens und die wichtige Ausbildung vom Nichtschwimmer zum Schwimmer
f) Aufrechterhaltung der Rettung aus Lebensgefahr durch Erhalt des Schwimmbades für die Allgemeinheit

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
(5) Weitergeleitete Mittel des Fördervereins sind im Rahmen des § 58 Nr.1 AO unter einer Verwendungsauflage zeitnah einzusetzen. Die ausgeführte Verwendung ist zu überwachen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
(2) Neben den juristischen Personen haben bei natürlichen Personen volljährige Mitglieder aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche ab 16 Jahren haben aktives Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung der Sorgeberechtigten für alle Maßnahmen während der Dauer der Minderjährigkeit. Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre wird das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch einen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
- Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung gem. Teilnehmerliste verabschiedet wird.
- Eintritt in den Verein nach Antragstellung. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist unter Angabe von Name, Beruf, Alter und ständigem Wohnsitz bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter schriftlich nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe nachzuweisen. Der (die) Antragsteller (in) ist über die Aufnahme schriftlich zu informieren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder erforderlich ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Beitragszahlungen in Rückstand ist und die ausstehenden Forderungen auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit drei eingeschriebenen Briefen an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes , der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muss. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, geregelt in der Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung. Daneben sind materielle und ideelle Spenden ausdrücklich erwünscht. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge erlassen oder stunden. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche bei bereits gezahlten Beiträgen, Spenden oder Zuwendungen.

§ 7 Organe der Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Schatzmeister/in
d) dem/ der Pressesprecher/in
e) bis zu drei Beisitzer/innen
Ein (e) Schriftführer/in wird zu den jeweiligen Sitzungen neu bestellt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur jeweils erfolgten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Diese kann er unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an andere Personen übertragen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme des Berichts des Vorstands, die Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds, ein Vorschlagsrecht bezüglich der Verwendung der Vereinsmittel sowie weitere Aufgaben, welche sich aus der Satzung und nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung durch Einberufung des Vorstandes statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als der steuerrechtliche Status nicht gefährdet wird und diese mit den Zielen vom Förderverein Hallenbad Bedburger Nass vereinbar ist.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.

§ 10 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bedburg Hau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen

§ 12 Politische Betätigung
Der Verein ist überparteilich und unabhängig

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Ihrer Bewilligung durch die Gründungsversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bedburg-Hau den 22. August 2012



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